Für wen gilt die Energieeinsparverordnung der aktuellen EnEV?
Die aktuelle Fassung der EnEV gilt für:
⦁ Wohngebäude
⦁ Gebäude mit einer durchschnittlichen Innentemperatur von mindestens 19 Grad
⦁ Gebäude, die mehr als vier Monate im Jahr beheizt werden
Zudem gilt sie sowohl für Neubauten, als auch für eine umfassende Sanierung von Bestandsgebäuden. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber zwischen einem Mehrfamilienhaus und einem Ein- und Zweifamilienhaus:
EnEV bei Mehrfamilienhäusern
Besitzer eines Mehrfamilienhauses sind dazu verpflichtet, Austausch- und Nachrüstungsarbeiten bis zu einem festgelegten Termin zu erfüllen.
EnEV bei Ein- und Zweifamilienhäusern
Besitzer von Ein- und Zweifamilienhäusern sind von einer Nachrüstpflicht dann ausgenommen, wenn sie selbst vor dem 1. Februar 2002 in der Immobilie gewohnt haben. In diesem Fall bezieht sich die EnEV auf die sogenannten „bedingten Anforderungen“, die erst dann zu erfüllen sind, wenn unabhängig davon eine Modernisierung vorgenommen werden soll.
Für wen gilt die aktuelle EnEV-Energieeinsparverordnung nicht?
⦁ Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen.
⦁ Betriebsgebäude, die der Tierhaltung dienen.
⦁ Räume, die der Aufzucht von Pflanzen dienen.
⦁ Großflächige Betriebsgebäude, die über einen längeren Zeitraum offengehalten werden müssen.
⦁ Unterirdische Bauwerke.
⦁ Traglufthallen, Zelte und ähnliche Gebäude.
Soll das Gebäude nur einen neuen Anstrich erhalten, gilt die Energieeinsparverordnung allgemein nicht. Es gibt zwei Möglichkeiten, um bei der Sanierung von Bestandsgebäuden die Anforderungen der EnEV zu erfüllen:
1. Bei einer umfassenden Sanierung wird durch einen Energieberater eine energetische Gesamtbilanz erstellt. Der Primärenergiebedarf darf dabei wesentlich höher sein als bei einem Neubau.
2. Handelt es sich bei der Sanierung um eine Einzelsanierung, dann gibt die Energieeinsparverordnung Werte zum Wärmeschutz vor.
Diese Anforderungen müssen nicht eingehalten werden, wenn sich die durch den Modernisierungsaufwand entstehenden Kosten nicht durch die Einsparungen der üblichen Nutzungsdauer ausgleichen lassen.
Veränderung der Anforderungen: Die aktuelle EnEV 2014 Energieeinsparverordnung
Die Anforderungen, die im Rahmen der EnEV festgehalten wurden, haben sich innerhalb der letzten Jahre nicht nur kontinuierlich verändert, sondern spiegeln gleichzeitig auch den heutigen Standard von Neubauten und aktuellen Sanierungen wider.
Die aktuelle Version der Energieeinsparverordnung ist dabei die, die im Mai 2014 in Kraft getreten ist. Weitere Regularien kamen im Jahr 2016 hinzu. Die Bestimmungen aus dieser Zeit gelten somit auch für die Jahre 2019 und 2020.
Aktuell (Stand März 2020) wird das Gebäude-Energie-Gesetz durch die Bundesregierung überprüft und führt die bisher parallellaufenden Regeln der Energieeinsparverordnung (EnEV), des Erneuerbaren-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) zusammen.
Was geschieht, wenn ich mich nicht an die EnEV-Verordnung halte?
Ist ein Verstoß gegen die Energieeinsparverordnung bekannt, hat die EnEV Bußgelder mit Strafen von bis zu 50.000 Euro eingeführt.